§ 1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß §
34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt
seine Sicherheitsdienstleistung als Revierwach-, Separatwach-
oder Sonderdienst aus.
a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen
oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei soweit nichts anderes
vereinbart ist bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren
zusammengefassten Wachobjekte zu möglichst unregelmäßigen
Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n)
oder mehrere Wachmann/Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen,
die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen
Zusammenhang stehenden Wachobjekte eingesetzt ist/sind. Die
einzelnen Tätigkeiten werden in besonderen Dienstanweisungen
festgelegt.
c) Zu den Sonderdiensten gehören z.B. Personalkontrollen,
Personalbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte,
der Betrieb von Alarm- und Notrufzentralen (Dienstleistungszentralen)
sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs- und Aufsichtsdiensten
für Ausstellungen, Messen, Veranstaltungen und andere Dienste.
Ebenso der Dienst mit Hunden.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und
Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen
vereinbart.
(3) Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit
als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß
Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
vom 7. August 1972, in der Fassung der Neubekanntmachung vom
3. Februar 1995, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.
Dezember 1997 [BGBI I,S. 2970]), wobei es sich seines Personals
als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten
Personals und das Weisungsrecht liegt ausgenommen bei Gefahr
im Verzug bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen.
(4) Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen,
sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
§ 2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes
allein die schriftliche Begehungsvorschrift/der Alarmplan maßgebend.
Sie enthält den Anweisung des Auftraggebers entsprechend
die näheren Bestimmungen über die Rundgänge.
Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen
werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der
Begehungsvorschrift/des Alarmplans bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern,
kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen
und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
§ 3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind
vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich
oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte
Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im
Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer
die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes
auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenveränderungen
müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den
Fällen, in denen der Unternehmer über Aufgeschaltete
Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist
vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
§ 4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung
des Dienstes oder sonstige Unregelmäßigkeiten beziehen,
sind unverzüglich nach Feststellung schriftlich der Betriebsleitung
des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger
Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht
geltend gemacht werden.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung
des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung
des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung
nicht in angemessener Frist spätestens innerhalb von sieben
Werktagen für Abhilfe sorgt.
§ 5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft soweit nichts Abweichendes schriftlich
vereinbart ist ein Jahr. Wir er nicht drei Monate vor Ablauf
der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der
Vertrag (gilt auch für Veranstaltungsverträge) jeweils
um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr
usw.
§ 6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit
dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen
gemäß §34a GewO zugelassener und zuverlässiger
Unternehmen zu bedienen.
§ 7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen
höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit
dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet,
das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für
die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
§ 8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger
Aufgabe des Vertragsobjektes oder Gegenstandes kann der Auftraggeber
das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat
kündigen.
(2) Gibt der Unternehmer das Revier auf, so ist er ebenfalls
zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung
einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
§ 9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den
Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages
hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere
den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch
Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des
Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
§ 10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmers für Schäden, die
von ihm selbst, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen
schuldhaft verursacht werden, ist auf die in Absatz (4) genannten
Höchstsummen beschränkt, wenn nicht wegen schuldhafter
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird. Bei
schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet
der Unternehmer nur für den vertragstypischen vernünftigerweise
vorhersehbaren Schaden.
(2) Der Unternehmer haftet über die Haftungshöchstgrenzen
nach Absatz (4) hinaus für Schäden, die durch Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit des Unternehmers selbst, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht
worden sind.
(3) Die Haftung des Unternehmers bei leicht fahrlässiger
Schadensverursachung ist der Höhe nach auf die bei vergleichbaren
Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden,
maximal auf die in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(4) Die in Absatz (1) genannten Höchstsummen betragen:
a) 2.000.000 € für Personenschäden
b) 1.000.000 € für Sachschäden
c) 15.000 € für das Abhandenkommen bewachter Sachen
d) 25.000 € für reinen Vermögensschäden
(5) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer
Frist von 4 Wochen, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber
dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser
Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden,
so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden
dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche,
die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind
ausgeschlossen.
(6) Schadenersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter
sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung
der Mitarbeiter für grobe Fahrlässigkeit ist auf die
in Absatz (4) genannten Höchstsummen beschränkt.
(7) Gemäß § 6 Bewachungsverordnung besteht
eine Haftpflichtversicherung des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag
liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB)
und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von
Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von diesem
Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden,
die mit der eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in
Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht
bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder
bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen,
elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
§ 11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
Der Auftraggeber ist verpflichtet. Haftpflichtansprüche
innerhalb einer Frist von 4 Wochen gemäß Ziffer 10.
(5) geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet,
dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle
erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf
und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendung, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber
seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich
nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
§ 12. Haftungsnachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung
im Rahmen der übernommen Haftung deren Grenzen sich aus
Ziffer 10 ergebenen, abzuschließen. Der Auftraggeber kann
den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung
verlangen. Diese Höhe der Versicherungssummen sind festgelegt
in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe in der Fassung
vom 7.12.1995.
§ 13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist soweit nicht anders
vereinbart, innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum zu entrichten.
(2) Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind
nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverzug
ruht die Leistungsverpflichtung des Unternehmers nebst seiner
Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für
die Vertragszeit oder dem Vertrag überhaupt entbunden ist.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber gemahnt
und ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
§ 14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten, insbesondere
durch den Abschluss neuer Lohn- und Mantel oder sonstiger Tarifverträge,
ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern,
um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten
der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des
Auftrags geändert haben, zuzüglich der jeweils gültigen
gesetzlichen Umsatzsteuer.
§ 15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) der Vertrag ist für den Unternehmer von dem Zeitpunkt
an verbindlich, zu dem Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung
zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen
des Vertrages bedürfen der Schriftform.
§ 16. Höhere Gewalt
Können durch Einwirkung höherer Gewalt, z.B. Krieg
oder Unruhe, Naturkatastrophen oder Feuer, Epidemien oder Quarantäne,
Streik oder Aussperrungen, eine Maßnahme der Regierung
oder ähnliche Umstände, vertragliche Verpflichtungen
nicht, nicht rechtzeitig oder sonst nicht vertragsgemäß
erfüllt werden, so ist die betreffende Vertragspartei im
Umfang der Einwirkung von der Einhaltung dieser Verpflichtung
vorübergehend suspendiert.
Die Parteien werden sich über Fälle höherer
Gewalt unverzüglich unterrichten.
§ 17. Salvatoresche Klausel
Sollten einzelne Klauseln dieses Vertrages und/oder seiner
Anlagen oder künftigen Vereinbarungen ganz oder teilweise
ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen
vertraglichen Vereinbarungen nicht. Die Parteien sind sich darin
einig, dass der Auftraggeber die unwirksame Klausel durch eine
andere ersetzen wird, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen
Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.
§ 18. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Betriebsleitung
( Aschaffenburg) des Unternehmens. Diese Gerichtsstandvereinbarung
gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss
ihren Sitz, Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
§ 19. Schlussbestimmung
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam
sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit
der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck
erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen
wird dadurch nicht berührt.
Zusatz: Veranstaltungsbestimmungen
Der Veranstalter hat für die Verpflegung während
der Veranstaltung sorge zu tragen. Bei einer Wegstrecke von
mehr als 60 km wird eine km/pauschale von 0,50 €/km berechnet.